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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Girojet AG, im Folgenden Lieferant genannt.

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1. Geltung der AGB

Die allgemeinen Geschäftsbedingungen beruhen auf Schweizer Recht und gelten innerhalb der Schweiz. Änderungen und Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie vom Lieferanten schriftlich bestätigt werden.

 

Wird ein Vertrag abgeschlossen und der Kunde legt ebenfalls AGB vor, gelten die übereinstimmenden Punkte. In Bezug auf die abweichenden Bestandteile gelten die Bestimmungen des Lieferanten.

 

Diese AGB gelten auf unbestimmte Zeit, solange sie nicht von den Parteien in schriftlicher Vereinbarung geändert wurden.

 

Im Übrigen gelten die Bestimmungen des OR.

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2. Angebote des Lieferanten

Die Firma Girojet AG führt Reinigungen und Unterhaltsarbeiten von bestehenden Bodenheizungsanlagen aus. Zudem bietet die Girojet AG mehrere Produkte und Dienstleistungen zu Bodenheizungssteuerungen an. Preislisten und Prospekte enthalten unverbindliche Informationen und Richtpreise. Telefonische Auskünfte haben keine längerfristige Gültigkeit, sofern es sich nicht eindeutig um Offerten handelt. Offerten, die schriftlich, telefonisch, in persönlichem Gespräch, per Brief oder per Brief oder per E-Mail versendet versendet werden, gelten als verbindlich. Wenn der Kunde Lieferungen, Produkte oder Leistungen verlangt, die darin nicht enthalten sind, werden diese zusätzlich in Rechnung gestellt.

 

Alle mit dem Angebot abgegebenen Unterlagen und Muster bleiben Eigentum des Lieferanten. Ohne Einwilligung des Lieferanten darf Dritten keine Einsicht in die Angebotsunterlagen gewährt werden. Angaben, welche vom Lieferanten als Richtwerte bezeichnet werden, sind unverbindlich und sollen nur zur Abschätzung von Grössenordnungen dienen.

Wünscht der Kunde eine Änderung gegenüber der Auftragsbestätigung, teilt ihm der Lieferant innert zwei Wochen mit, ob die Änderung möglich ist und welche Auswirkungen sie auf die Erbringung der Leistungen, der Termine und Preise hat. An ein Angebot zur Änderung der Leistung ist der Lieferant während zwei Wochen gebunden. Für Produkte, die bereits geliefert sind, gelten die Änderung nicht.

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3. Termine

Der Lieferant verpflichtet sich, dem Kunden die vereinbarten Produkte an den in der Auftragsbestätigung festgelegten Terminen zu liefern, während der Kunde sich verpflichtet, diese Produkte zu der vorbestimmten Zeit abzunehmen und innert Frist zu bezahlen.

Der Kunde verpflichtet sich gegenüber dem Lieferanten, sämtliche Vorkehrungen zu treffen, welche der Lieferant für die reibungslose Ausführung seiner Arbeiten benötigt. Namentlich sind dies insbesondere in Mehrfamilienhäusern:

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  1. Dem Lieferanten uneingeschränkten Zugang zu gewähren, damit dieser reibungslos seinen Auftrag erfüllen kann.

  2. Die Mieter/Eigentümerschaft rechtzeitig über Beginn, Ablauf und Beendigung der Arbeiten zu informieren.

  3. Dem Lieferanten alle notwendigen Dokumente auszuhändigen, damit dieser speditiv seinen Auftrag erfüllen kann.

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Für Verzögerungen, die durch oben genannte Ereignisse verursacht werden, behält sich der Lieferant vor, seinen Arbeitsausfall zu verrechnen. 

Die Termine werden angemessen verschoben, wenn Hindernisse auftreten, die ausserhalb des Willens des Lieferanten liegen; wie Naturereignisse, Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Epidemien, Unfälle und Krankheit, erhebliche Betriebsstörungen, Arbeitskonflikte, verspätete oder fehlerhafte Zulieferungen sowie behördliche Massnahmen.

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Bei sonstigen Verzögerungen kann der Kunde

  1. auf weitere Lieferungen verzichten: Dies hat er dem Lieferanten unverzüglich mitzuteilen.

  2. Teillieferungen verlangen, sofern möglich: Dies muss unverzüglich vereinbart werden.

  3. dem Lieferanten eine angemessene Frist zur nachträglichen Erfüllung ansetzen: Erfüllt sie der Lieferant bis zum Ablauf dieser Nachfrist nicht, darf der Kunde, sofern er es sofort erklärt, auf die nachträgliche Leistung verzichten.

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Der Lieferant muss den Kunden so rasch wie möglich über Verzögerungen informieren.

Der Lieferant kann ohne Angaben von Gründen vom Vertrag zurücktreten.

 

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4. Vertragserfüllung

Für Umfang und Ausführung der Lieferung ist die Auftragsbestätigung massgebend. Der Lieferant liefert die Produkte, sowie die Dienstleistung in der bestellten Ausführung. Der Lieferant geht von einer den gültigen Normen wie SIA 384-1, SWKI BT 102/01 entsprechen den einwandfrei funktionierenden, korrekt dimensionierten und korrekt montierten Anlage aus. Wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart, werden sämtliche zusätzlichen Arbeiten für die Instandstellung der Heizungsanlage verrechnet.

Für bestehende Baumängel wie z.B. Kältebrücken, gequetschte Fussbodenheizungsregister oder falsch dimensionierten Anlagen besteht kein Anspruch darauf, jene Mängel durch den Lieferanten unentgeltlich beheben zu lassen.

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Umtriebsentschädigung: Werden Termine auf Kundenseite nicht eingehalten (bis 2 Tage vor der Ausführung), fällt eine Umtriebsentschädigung von 25 % auf den Materialaufwand an. Kann der Auftrag später ausgeführt werden, erstattet die Girojet AG eine Gutschrift für die Umtriebsentschädigung.

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5. Preise und Zahlungsbedingungen

 

Die offerierten Preise verstehen sich exklusive Mehrwertsteuer.

 

Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Lieferanten.

 

Der Kunde verpflichtet sich, die auf der Auftragsbestätigung genannten Zahlungsfristen einzuhalten.

Unberechtigte Skontoabzüge werden nachbelastet.

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Werden Zahlungsbedingungen nicht eingehalten, ist der Lieferant berechtigt,

1. Forderungen gegen den Besteller sofort zu stellen.

2. oder für alle ausstehenden Forderungen Sicherheiten zu verlangen.

3. und/oder noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorkasse auszuführen.

Sind Sicherheitsleistungen oder Zahlungen auch bei Ablauf einer angemessenen Nachfrist noch nicht erbracht, kann der Lieferant vom Vertrag zurücktreten, auch wenn die Waren oder ein Teil davon bereits geliefert wurden.

 

Wenn der Kunde die Zahlungsbedingungen nicht erfüllt, ist der Lieferant berechtigt, Schadenersatz zu verlangen.

 

Der Kunde darf Gegenansprüche an den Lieferanten verrechnen, sofern diese fällig sind oder ein rechtskräftiges Gerichtsurteil vorliegt.

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6. Gewährleistung

Der Lieferant verpflichtet sich zur Sorgfalt und liefert die Produkte in einer einwandfreien Qualität. Er verpflichtet sich weiter zur sorgfältigen Auswahl, Ausbildung und fachmännischen Arbeitsweise der eingesetzten Mitarbeiter sowie zu deren Überwachung. Die Garantiefristen sind den aktuellen SIA-Normen zu entnehmen.

 

Bei Mängeln an gelieferten Sachen kann der Kunde nach OR Wandelung, Minderung, Ersatz oder Waren derselben Gattung als Ersatz verlangen. Es gelten die Bestimmungen des OR.

 

Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind Mängel und Störungen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, wie natürliche Abnützung, höhere Gewalt, fehlerhafte Produkte, unsachgemässe Behandlung, Eingriffe des Kunden oder Dritter, übermässige Beanspruchung, ungeeignete Betriebsmittel oder extreme Umgebungseinflüsse.

 

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7. Datenschutz

Im Zusammenhang mit der Erbringung von Dienstleistungen und/oder Verkauf von Produkten für den Kunden kann der Lieferant unter jederzeitiger Beachtung geltender Datenschutznormen Personendaten selbst erheben, von Dritten beschaffen, speichern, bearbeiten und an Dritte weitergeben.

 

Wenn gesetzlich erlaubt, überwiegende Interessen seitens Lieferant bestehen, oder eine Kundeneinwilligung vorliegt, kann der Lieferant die erhobenen Personendaten für folgende Zwecke bearbeiten:

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  1. zur Überprüfung von Voraussetzungen für einen Vertragsabschluss;

  2. zur Erfüllung von vertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem Kunden;

  3. zur Pflege, Entwicklung und Erhaltung der Kundenbeziehung;

  4. um Dienste zu individualisieren oder personalisierte Inhalte bereitzustellen, z.B. mittels Untersuchung hinsichtlich der Demografie, des Nutzungsverhaltens und der Nutzerinteressen;

  5. zur Adressvalidierung.

  6. zur Verhinderung einer unrechtmässigen Benutzung von Dienstleistungen (insbesondere zur Verhinderung von Betrugsfällen beim Vertragsschluss und während der Dauer des Vertrags);

  7.  zur Rechnungsstellung, zu Inkassozwecken und für Bonitäts- und Kreditwürdigkeitsprüfungen;

  8. zur Bewerbung, Gestaltung und Weiterentwicklung von Produkten.

 

Der Lieferant darf Dritte im In- und Ausland zur Datenbearbeitung beziehen. Bezieht der Kunde dem Lieferanten Dienstleistungen Dritter, darf der Lieferant dem Dritten diejenigen Kundendaten zur Bearbeitung weitergeben, die dieser zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem Kunden benötigt.

Beim Beizug von Dritten aus dem In- und Ausland durch den Lieferant sind diese entsprechend vertraglich verpflichtet, die gemäss gültigem Datenschutzrecht notwendigen Massnahmen einzuhalten.

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8. Informationspflicht

Die Parteien machen sich gegenseitig und rechtzeitig auf besondere technische Voraussetzungen sowie auf die gesetzlichen, behördlichen und anderen Vorschriften am Bestimmungsort aufmerksam, soweit sie für die Ausführung und den Gebrauch der Produkte von Bedeutung sind. Weiter informieren sich die Parteien rechtzeitig über Hindernisse, welche die vertragsmässige Erfüllung infrage stellen oder zu unzweckmäßigen Lösungen führen können.

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9. Rücknahme

Der Lieferant verpflichtet sich zur Rücknahme und der umweltgerechten Entsorgung gemäss Auftragsbestätigung ersetzter Materialien.

 

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10. Schlussbestimmungen:

Gerichtsstand für alle Ansprüche im Zusammenhang mit Ihrem Auftrag ist das Bezirksgericht Bülach.

 

Der Lieferant ist berechtigt, auch am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu klagen.

 

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt nicht die übrige Wirksamkeit des Vertrages und dieser AGB.

Für Punkte, welche in diesen Bedingungen nicht enthalten sind, gilt nur Schweizer Recht.

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